Auszug aus der Abfallsatzung vom 19.12.1997, Gebühren gem. Nachtrag vom 20.12.2007
§ 8 Abfallgefäße
(1) Die Gefäße für den Restmüll sind vom Abfallbesitzer zu beschaffen. Zugelassen sind nur Gefäße, die normgerecht und mit den Abfuhrfahrzeugen kompatibel sind. Der Magistrat informiert auf Anfrage über die zugelassenen Gefaße und Bezugsmöglichkeiten. Andere als die zugelassenen Gefäße können zur Abfuhr nicht angenommen werden. Die Gefäße für die anderen Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, werden dem Entsorgungspflichtigen zur Verfügung gestellt.
(6) Müllsäcke können ausnahmsweise anstelle von oder zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen oder wenn vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. Die Müllsäcke sind bei dem Informationsschalter der Stadt (Stadthaus) zu beziehen.
(7)
Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke
erfolgt durch den Magistrat nach Bedarf. Auf jedem anschlusspflichtigen
Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für den
Restmüll vorgehalten werden. Vom Anschlussnehmer gewünschte weitere
Gefäße können gebührenpflichtig zugeteilt werden.
§ 14 Gebühren
(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Gebühren.
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs. 7 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll.
Als Entsorgungsgebühr werden erhoben bei Zuteilung folgender Gefäße:
| monatliche Gebühren | a)Mit Teilnahme an der Biomülleinsammlung |
|
| 50/60 l Gefäßes | 16,13 Euro | 14,10 Euro |
| 80 l Gefäßes | 20,50 Euro | 18,03 Euro |
| 120 l Gefäßes | 25,69 Euro | 22,46 Euro |
| 220/240 l Gefäßes | 33,47 Euro | 29,28 Euro |
| 770 l Containers | 131,46 Euro | 115,19 Euro |
| 1100 l Containers | 191,24 Euro | 167,32 Euro |
jeweils bei dreiwöchentlicher Leerung des Restmüllgefäßes und 39
Leerungen pro Jahr des Biogefäßes. Die Erhebung der Gebühr nach Spalte
b) setzt eine gültige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur
Biomülleinsammlung gem. § 11 Abs. 2 voraus.
(3) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 5,10 Euro /10,00 DM für 70 l abgegeben.
(4)
Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die
Entsorgung von Abfällen zur Verwertung im Rahmen der Regelausstattung
i.S.d. § 8 Abs. 9 und sperriger Abfälle abgegolten. Für die Einsammlung
der sperrigen Abfälle wird eine Servicegebühr von 10,00 € je Abfuhr
erhoben.
Die gesamte Abfallsatzung finden Sie hier.
Es ist darauf zu achten, dass die Deckel der bereitgestellten Abfallgefäße unbedingt geschlossen sind. Bei Zuwiderhandlung erfolgt keine Abfuhr der Tonne!


